Die USA haben kürzlich ein umfangreiches Investitionspaket für Konjunktur und Klimaschutz – den Inflation Reduction Act (IRA) – geschnürt. Davon profitieren vor allem dort ansässige Firmen, weil Subventionen mit der Bedingung verbunden sind, dass in den USA produziert wird. So entsteht ein möglicher Anreiz für europäische Unternehmen, Produktion in die USA zu verlagern, wenn die EU nicht ebenfalls attraktivere Bedingungen für klimafreundliches Wirtschaften schafft.
Deshalb stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die EU oder die Mitgliedstaaten eine umweltfreundliche Technik und Produktion subventionieren sollten und inwieweit sie das dürfen. Konkret: Lassen die strengen Beihilferegeln in den EU-Verträgen eine gezielte finanzielle Förderung einer ökologischen Produktions- und Lebensweise zu?
Die beigefügte Stellungnahme zeigt, dass das Beihilfeverbot im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) inzwischen von der Kommission erheblich weniger strikt ausgelegt wird als vor 2008. Der Wandel in der Auslegung des AEUV zeigt sich in den zahlreichen Ausnahmen, die zugelassen wurden. Betonten EU-Kommission und der Europäische Gerichtshof ursprünglich den Grundsatz an sich, also das Verbot von Beihilfen, weil diese, so das Dogma, zu Wettbewerbsverzerrungen führten, verabschiedete die EU-Kommission als Reaktion auf die verschiedenen Krisen, welche die EU und die Welt seit 2008 erschüttern, immer weiter reichende Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot.
Rechtsgutachten über EU-Beihilferecht und sozialökologische Transformation